• Sonderregelung bei berufspraktischer Erfahrung: Die Beschäftigung von Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung wird erweitert. Die neue Regelung gilt nun für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. Die Anforderung an Personen mit berufspraktischer Erfahrung ist, dass sie einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist, vorweisen können. Im Falle eines Berufsabschlusses ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Abschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend. Zudem sind mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf vorausgesetzt. Die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich.Für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten wird der Arbeitsmarktzugang zusätzlich erleichtert: Die notwendige einschlägige Berufserfahrung wird auf zwei Jahre reduziert (vorher drei Jahre). Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist weiterhin nicht erforderlich. Sprachkenntnisse müssen für das Visum nicht mehr nachgewiesen werden.

 

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  • Arbeitsmarktzugang von Pflegehilfskräften aus Drittstaaten: Mit den geplanten Neuerungen wird der Arbeitsmarktzugang für Pflegekräfte um eine Regelung für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten ergänzt. Alle Personen aus Drittstaaten mit einer Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung können im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen entweder eine entsprechende deutsche Berufsausbildung im Pflegebereich oder eine ausländische Pflegequalifikation, die in Deutschland anerkannt wurde, nachweisen können.
  • Jobsuche im Anschluss an eine Ausbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen: Pflegeassistentinnen und -assistenten sowie Pflegehelferinnen und -helfer aus Drittstaaten, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben, sollen künftig einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche beantragen können. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu zwölf Monate erteilt und kann, wenn der Lebensunterhalt weiter gesichert ist, um bis zu sechs Monate verlängert werden.
  • Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland: Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder §18g AufenthG besitzen und weder eine inländische Berufsausbildung noch ein Studium in Deutschland absolviert haben, erhalten bereits nach drei Jahren (vorher vier Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Darüber hinaus erhalten Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU noch schneller eine Niederlassungserlaubnis: Nach 27 Monaten in Beschäftigung mit einer Blauen Karte EU ist ihre Erteilung möglich, bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1 GER) sind es sogar 21 Monate.
    Für Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland bleibt die aktuelle Sonderbestimmung zur Niederlassungserlaubnis bestehen: Bereits nach zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als „Fachkraft“ (Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG), kann ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
  • Erleichterungen beim Familiennachzug zu Fachkräften: Wenn Ehegattinnen oder Ehegatten oder minderjährige Kinder zu bestimmten Fachkräften nach Deutschland ziehen, wird künftig auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums verzichtet. Zudem können solche Fachkräfte auch ihre Eltern und – wenn die Ehegattin oder der Ehegatte auch dauerhaft im Bundesgebiet ansässig sind – Schwiegereltern zu sich holen, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erhalten.
  • Aufenthaltserlaubnis für Inhaberinnen und Inhaber von Gründerstipendien: Zur Gründung eines Unternehmens können Fachkräfte im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG künftig eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erhalten, wenn ihnen zu diesem Zweck ein Stipendium einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder öffentlichen Stelle gewährt wird.