Beschäftigung von Berufskraftfahrern

Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten wird vereinfacht. So wird grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Zudem wird die Vorrangprüfung gestrichen und es sind keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.

Weitere Informationen zu den Regelungen für Berufskraftfahrende aus dem Ausland finden Sie in der Rubrik „Visum“ unter „Sonderregelungen für Berufskraftfahrer“ sowie auf der Arbeitgeberseite unter „Berufskraftfahrer aus Drittstaaten“.

 

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Regelungen zur Beschäftigung und Anerkennung ab März 2024

Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen (§16 d Abs. 1 AufenthG) wird nun bei der Ersterteilung für 24 Monate ausgestellt. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren ist möglich. Dadurch erhalten Arbeitgeber mehr Flexibilität.

Die Nebenbeschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme wird von 10 auf 20 Stunden in der Woche erhöht. Angehenden Fachkräften wird somit ermöglicht, den Weg in den Arbeitsmarkt leichter zu beschreiten.

Die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland zielt darauf ab, die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen zu erlangen. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz führt hierfür zwei neue Zugangswege ein:

  • Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft: Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen. Im Gegensatz zu den bisherigen Möglichkeiten zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen ist in diesem Fall vor der Einreise das Einleiten eines Anerkennungsverfahrens bzw. das Vorliegen eines Bescheids über die teilweise Gleichwertigkeit nicht erforderlich. Die Visumerteilung ist mit der Verpflichtung der angehenden Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind, neben dem Arbeitsvertrag, das Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat oder ein Hochschulabschluss – beides muss vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein -, sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER). Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
  • Der bisherige Aufenthalt zur Anerkennung nach § 16 d Abs.3 (alt), wenn schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, entfällt zukünftig. Personen mit Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit, denen schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, haben zum Zweck der Berufsanerkennung in Deutschland zwei Optionen: Sie können künftig – wie bisher auch – entweder zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme (§ 16 d Abs. 1 AufenthG) oder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (§ 16 d Abs. 3 neu AufenthG) einreisen.
  • Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse: Anerkennungssuchenden, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation nach Einschätzung der zuständigen Stelle eine Qualifikationsanalyse in Deutschland durchführen sollten, kann zu diesem Zweck ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie Deutschkenntnisse nachweisen können. In der Regel sind Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2 (GER) gefordert.